FRAGEN UND ANTWORTEN RUND UM DAS STIPENDIEN-SONDERPROGRAMM FÜR BERLINER KÜNSTLER*INNEN UND KURATOR*INNEN
Allgemeine Informationen zum Stipendien-Sonderprogramm
1. An wen richtet sich das Programm?
Das Stipendien-Sonderprogramm richtet sich an selbstständige professionelle Berliner Künstler*innen und Kurator*innen. Eine Auflistung der relevanten Berufsfelder finden Sie unter Punkt 7.
2. Mit welchem Ziel werden Sonder-Stipendien an Berliner Künstler*innen und Kurator*innen vergeben?
Mit der Vergabe der Stipendien soll die künstlerische und kuratorische Praxis professioneller Berliner Künstler*innen und Kurator*innen gefördert werden und ein Beitrag zur Abfederung der Covid-19-bedingten Einschränkungen im Kulturbereich geleistet werden.
3. Was wird im Rahmen des Stipendiums gefördert?
Das Stipendium dient der künstlerischen und kuratorischen Praxis und Entwicklung. Eine Abrechnung über die konkrete Verwendung der Mittel muss durch die Stipendiat*innen nicht erfolgen.
4. Wie viele Stipendien werden vergeben?
Es werden - nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel - bis zu 2.000 Sonder-Stipendien vergeben.
5. In welcher Höhe werden die Stipendien vergeben?
Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt als einmaliger, nicht rückzahlbarer Festbetrag in Höhe von 9.000 €. Das bedeutet, dass den Stipendiat*innen für einen Zeitraum von 6 Monaten eine monatliche Zuwendung von 1.500 € zur Verfügung steht.
Für Antragstellende, die einen Schwerbehindertengrad von mindestens 50% nachweisen können, ist bei Bewilligung des Stipendiums eine Aufstockung des Stipendiums für Assistenzkosten/Accesskosten um monatlich bis zu 800 € möglich. Die Höhe und Art der benötigten Assistenz- oder Accesskosten sind im Antragsformular anzugeben. Nähere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 35.
6. Wer entscheidet über die Vergabe der Sonder-Stipendien?
Antragsberechtigung und Antragsvoraussetzungen
7. Wer kann ein Sonder-Stipendium beantragen?
Formale Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums ist die Ausübung einer professionellen, selbstständigen künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit in einer oder mehrerer der folgenden Berufsgruppen:
• literarische Autor*in, literarische Übersetzer*in, Dichter*in,
• Maler*in, Zeichner*in, Illustrator*in *Comiczeichner*in
• Bildhauer*in
• Konzeptkünstler*in, Experimentelle*r Künstler*in
• Performance-*Aktionskünstler*in
• Medienkünstler*in, Videokünstler*in
• Künstlerische*r Fotograf*in
• Kurator*in im Bereich Bildende Kunst
• Komponist*in
• Klangkünstler*in
• Dirigent*in, Chorleiter*in, Musikalische*r Leiter*in
• Kurator*in im Bereich Musik
• Musiker*in
• Sänger*in
• Bühnendarsteller*in
• Tänzer*in
• Puppen-, Marionetten-, Figuren-/Objektspieler*in
• Regisseur*in im Bereich Darstellende Künste/ Tanz
• Choreograf*in, Ballett-*Tanzmeister*in
• Dramaturg*in im Bereich Darstellende Künste/ Tanz
• Kurator*in im Bereich Darstellende Künste/ Tanz
• Bühnenbildner*in im Bereich Darstellende Künste/ Tanz
• Kostümbildner*in im Bereich Darstellende Künste/ Tanz
• Maskenbildner*in im Bereich Darstellende Künste/ Tanz
Die professionelle selbstständige künstlerische Tätigkeit ist durch die entsprechende Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse nachzuweisen.
Alternativ kann bei fehlender Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse die Voraussetzung der professionellen und selbständigen künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit in einer der genannten Berufsgruppen im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa festgestellt werden. Die Einzelfallprüfung findet auf der Grundlage des eingereichten künstlerischen Portfolios und Lebenslaufs statt (mehr Informationen unter den Punkten 31 und 32).
Antragsberechtigt sind nur Einzelpersonen.
8. Wer wird nicht gefördert?
Vereine, Unternehmen, Kollektive, Verbandsstrukturen etc. sind von der Förderung ausgeschlossen. Das Stipendienprogramm richtet sich ausschließlich an Einzelpersonen.
Antragstellende, die keiner professionellen künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit nachgehen (z. B. im Rahmen von Laienkünstlerverbänden und Amateurverbänden) oder sich in einem hauptberuflichen Angestelltenverhältnis befinden, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
Student*innen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im In- oder Ausland immatrikuliert sind, können sich ebenfalls nicht bewerben. Dies gilt auch für Studierende, die mit dem Ziel der Promotion an einer Hochschule/Universität eingeschrieben/registriert sind.
Antragstellende, deren polizeiliche Anmeldung (1. Wohnsitz) in Berlin nach dem 11.03.2020 datiert ist, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die*der Antragstellende für das Jahr 2020 aus Mitteln der Senatsverwaltung für Kultur und Europa bereits ein Stipendium erhalten hat. Dies gilt auch für Stipendien aus Landesmitteln, die durch landeseigene Einrichtungen vergeben werden. Dies gilt nicht für Stipendien, die zwar aus Landesmitteln finanziert, aber über nicht-landeseigene Einrichtungen ausgegeben wurden (z. B. Alfred-Döblin-Stipendien).
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die*der Antragstellende bereits ein Stipendium aus Corona-bedingten Sonderprogrammen des Bundes (NEUSTART KULTUR) erhalten hat.
Sollte die*der Antragstellende sich parallel für ein Stipendium aus einem Corona-bedingten Sonderprogramm des Bundes bewerben, gilt: Es ist das Stipendium anzunehmen, das zuerst bewilligt wird (hier gilt das Datum des Bewilligungsbescheids oder anderer vertraglicher Abschlüsse zur Förderung).
Eine Doppelförderung ist auszuschließen. D.h.
a) erfolgt zuerst eine Bewilligung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa, ist der Förderer, bei dem parallel beantragt wurde, zu informieren.
b) erfolgt zuerst eine Bewilligung aus einem Bundesprogramm, ist die Senatsverwaltung für Kultur und Europa zu informieren. Der Antrag wird dann bei der Senatsverwaltung für Kultur und Europa nicht mehr berücksichtigt.
Ausgeschlossen von der Beantragung sind überdies alle Mitarbeitenden der Senatsverwaltung für Kultur und Europa und Mitarbeitende der Kulturprojekte Berlin GmbH.
9. Wie weise ich meine KSK-Mitgliedschaft nach?
Bitte halten Sie für den Nachweis Ihrer KSK-Mitgliedschaft Ihre Mitgliedsnummer und folgende Unterlagen bereit:
• Scan der Mitgliedsbescheinigung ODER jährliche Beitragsabrechnung 2019 UND in jedem Fall der Scan eines Kontoauszugs, aus dem eine Beitragszahlung für die Monate März oder April 2020 an die KSK ersichtlich ist. Sollte der Mitgliedsbeitrag zu dem Zeitpunkt gestundet worden sein, ist der Stundungsbescheid einzureichen.
Sollte Ihnen Ihre Mitgliedsbescheinigung nicht vorliegen, kann diese bei der KSK telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.
10. Ich bin kein Mitglied der KSK. Wie weise ich meine professionelle künstlerische oder kuratorische Tätigkeit nach?
Bei fehlender Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse wird die Voraussetzung der professionellen und selbständigen künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit in einer der genannten Berufsgruppen aufgrund der eingereichten Unterlagen (Punkt 32) im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa festgestellt.
11. Wann gelte ich als selbstständig?
Selbständig ist die künstlerische oder kuratorische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
12. Mein Zweitwohnsitz ist in Berlin. Ich bin jedoch mit meinem ersten Wohnsitz in einem anderen Bundesland gemeldet. Kann ich mich trotzdem um ein Sonder-Stipendium bemühen?
Nein.
13. Muss ich über den gesamten Stipendienzeitraum in Berlin mit erstem Wohnsitz gemeldet sein?
Ja. Bis 6 Monate nach Erhalt des Bescheides müssen Sie in Berlin mit erstem Wohnsitz gemeldet sein.
14. Ich verfüge über keine deutsche Staatsangehörigkeit, bin aber spätestens seit dem 11.03.2020 polizeilich in Berlin mit erstem Wohnsitz gemeldet. Kann ich mich um ein Sonder-Stipendium bewerben?
Ja. Bei Nicht EU-Bürger*innen ist dem Antrag zusätzlich ein Scan des Aufenthaltstitels oder die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht sowie ein Scan des Ausweisdokumentes (beidseitig) oder Passes und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Stichtag: 11.03.2020) beizufügen.
15. Mein Aufenthaltstitel läuft während des Antragsverfahrens noch vor dem 31. Oktober 2020 ab. Kann ich mich dennoch bewerben?
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein gültiger Aufenthaltstitel bestehen. Für den Fall, dass Ihr Aufenthaltstitel vor dem 31.10.2020 abläuft, muss unaufgefordert bis zum 31.10.2020 eine Kopie Ihrer Verlängerung an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: stipendium@kulturprojekte.berlin. Sollte diese Verlängerung bis zum 31.10.2020 nicht vorliegen, kann im Falle einer Auslosung kein Stipendienbescheid erstellt werden und Sie scheiden aus dem Verfahren aus.
Achtung: Im Fall einer Auslosung müssen Sie nach Erstellung des Zunwendungsbescheids noch mind. sechs Monate in Berlin mit 1. Wohnsitz gemeldet bleiben. Bitte informieren Sie die Senatsverwaltung für Kultur und Europa unaufgefordert über die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels, sollte dieser während der sechsmonatigen Laufzeit des Stipendiums ablaufen unter: stipendium@kulturprojekte.berlin.
16. Benötige ich ein deutsches Konto, um ein Sonder-Stipendium ausgezahlt zu bekommen?
Ja.
17. Benötige ich eine deutsche Steueridentifikationsnummer, um mich für ein Sonder-Stipendium bewerben zu können?
Ja. Im Antragsformular ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer, nicht der Steuernummer nötig.
Näheres zu den Stipendienvoraussetzungen
18. Neben meiner künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit gehe ich einer weiteren Tätigkeit nach (geringfügige Beschäftigung etc.). Kann ich mich trotzdem um ein Sonder-Stipendium bemühen?
Eine geringfügige Beschäftigung ist im Rahmen der Stipendiumsbedingungen möglich. Darüber hinausgehende Anstellungsverhältnisse schließen eine Bewerbung um das Stipendium aus.
19. Ich bin Sänger*in und Tänzer*in. Kann ich im Antragsformular mehrere selbstständige Tätigkeiten benennen?
Ja, Mehrfachnennungen sind möglich. Formale Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums ist die Ausübung einer professionellen, selbstständigen künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit in einer oder mehrerer der genannten Berufsfelder. Beachten Sie jedoch, dass sich jede*r Antragsteller*in nur ein einziges Mal für das Antragsverfahren registrieren darf.
20. Aufgrund der Corona-Krise war ich gezwungen, einer nicht-künstlerischen/nicht-kuratorischen Tätigkeit nachzugehen (im Angestelltenverhältnis oder einem anderen Berufsfeld). Ist es mir möglich, mich um eines der Sonder-Stipendien zu bemühen, um wieder
Ja, wenn die künstlerischen/kuratorischen Tätigkeiten nur während der Corona-Krise brachgelegen haben und es sich bei dem Angestelltenverhältnis nicht um eines im künstlerisch/kuratorischen Bereich gehandelt hat.
21. Ich habe für das Jahr 2020 bereits ein Stipendium aus den Mitteln der Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Europa erhalten. Kann ich mich noch einmal bewerben?
Nein. Der Ausschluss gilt für Stipendien, die direkt von der Senatsverwaltung für Kultur und Europa ausgegeben werden, sowie für Stipendien von landeseigenen Einrichtungen, wie zum Beispiel dem Musicboard Berlin. Dies gilt nicht für Stipendien, die zwar aus Landesmitteln finanziert, aber über nicht-landeseigene Einrichtungen ausgegeben wurden (z. B. Alfred-Döblin-Stipendien).
22. Ich habe Mittel aus dem Soforthilfeprogramm II erhalten. Kann ich mich trotzdem für ein Sonder-Stipendium bewerben?
Ja.
23. Wird das Stipendium auch gewährt, wenn ich bereits Fördergelder aus anderen Programmen und Initiativen des Bundes erhalten habe?
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die*der Antragstellende im Jahr 2020 bereits ein Stipendium aus Corona-bedingten Sonderprogrammen des Bundes erhalten hat.
Sollte der*die Antragstellende sich parallel für ein Stipendium aus einem Corona-bedingten Sonderprogramm des Bundes bewerben, gilt: Es ist das Stipendium anzunehmen, das zuerst bewilligt wird (hier gilt das Datum des Bewilligungsbescheids oder anderer vertraglicher Abschlüsse zur Förderung)..
Eine Doppelförderung ist auszuschließen. D.h.
a) erfolgt zuerst eine Bewilligung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa, ist der Förderer, bei dem parallel beantragt wurde, zu informieren.
b) erfolgt zuerst eine Bewilligung aus einem Bundesprogramm, ist die Senatsverwaltung für Kultur und Europa zu informieren. Der Antrag wird dann bei der Senatsverwaltung für Kultur und Europa nicht mehr berücksichtigt.
24. Ich erhalte Sozial-/Transferleistungen (Arbeitslosengeld I, Sozialleistungen nach SGB II, Grundsicherung, Wohngeld). Kann ich mich trotzdem um ein Sonder-Stipendium bemühen?
Sofern neben Mitteln aus dem Stipendien-Sonderprogramm Transferleistungen bezogen werden, ist durch den*die Stipendiat*in mit der für die jeweilige Transferleistung zuständigen Behörde (zum Beispiel Jobcenter / Agentur für Arbeit) zu klären, inwiefern der nach diesem Sonder-Programm gewährte Zuschuss dort gegebenenfalls als Einnahme gewertet und angerechnet wird.
25. Findet im Rahmen des Antragsverfahrens eine Vermögensprüfung statt? Muss ich meine Ersparnisse aufbrauchen, bevor ich mich um ein Sonder-Stipendium bewerben kann?
Nein. Eine Vermögensprüfung findet im Rahmen des Antragsverfahrens nicht statt. Im Rahmen des Antrags müssen Sie jedoch versichern, dass Sie maßgebliche Corona-bedingte Einnahmeausfälle hatten.
Antragsverfahren und Unterlagen
26. Wie und wo stelle ich den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Das Antragsformular kann auf der Antragswebseite der Kulturprojekte Berlin GmbH (unter: ANTRAG) aufgerufen werden.
Zusätzliche Unterlagen in Papierform (abgesehen von der Einverständniserklärung) werden nicht entgegengenommen.
Achtung: Ohne ein fristgerechtes Vorliegen der Einverständniserklärung im Original wird der Antrag nicht berücksichtigt.
Achtung: Das Antragsformular sowie alle Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
27. Ab wann und bis wann kann ich mich bewerben?
Anträge können vom 31.08.2020 (12 Uhr, MESZ) bis zum 11.09.2020 (18 Uhr, MESZ) ausschließlich online auf der Antragswebseite von Kulturprojekte Berlin gestellt werden. Anträge auf dem Postweg sind nicht zulässig.
Achtung: Der zeitliche Eingang Ihres Antrags während der Frist hat keine Auswirkungen auf das Auswahlverfahren. Alle formal geprüften und vollständigen Anträge werden gleichberechtigt bearbeitet. Bitte nutzen Sie deshalb den gesamten Antragszeitraum.
28. Wie viel Zeit benötige ich für die Bearbeitung des Online-Antrags?
Liegen Ihnen alle benötigten Angaben und Unterlagen vollständig vor, sollte eine Bearbeitung des Antrages innerhalb von 30 - 45 Minuten möglich sein. Um langen Bearbeitungszeiten vorzubeugen, empfehlen wir eine zeitnahe Vorbereitung relevanter Dokumente (Punkt 32) und der benötigten Angaben (Punkt 31).
29. Liegt das Antragsformular auch in anderen Sprachen vor?
Das Antragsverfahren wird auf Deutsch durchgeführt. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
Das Antragsformular liegt nur in deutscher Sprache vor. Es ist mit Hilfe eines Screenreaders lesbar. Die FAQs liegen auch in englischer Sprache vor.
Sollte Ihnen eine barrierefreie Bearbeitung des Online-Antragsformulars nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam, das Ihnen in dem Fall gern behilflich ist.
30. Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Die Antragstellung erfolgt über ein Online-Antragsformular auf der Webseite der Kulturprojekte Berlin GmbH. Nach erfolgreichem Ausfüllen des Online-Antrags, dem erfolgreichen Hochladen der erforderlichen Unterlagen (mehr dazu unter Punkt 31) sowie dem Absenden des Online-Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und Ihre Einverständniserklärung per E-Mail. Im Rahmen des Antragsprozesses müssen Sie die Einverständniserklärung bis zum 16.09.2020, 19 Uhr im Original bei der Kulturprojekte Berlin GmbH einreichen.
Ohne ein fristgerechtes Vorliegen der Einverständniserklärung im Original kann der Antrag nicht berücksichtigt werden. Nur vollständige Anträge werden bearbeitet.
Es werden keine Rückfragen zu eingereichten Anträgen angenommen.
31. Welche Angaben sind im Rahmen der Antragstellung erforderlich?
Zur Bearbeitung des Antrags sind Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nummer von Personalausweis oder Pass, E-Mail, ggf. Website, Geschlecht), eine deutsche Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung für ein inländisches Konto (IBAN, BIC, Kreditinstitut)) sowie die KSK-Mitgliedsnummer bereitzuhalten. Im Antrag muss zudem angegeben werden, ob und in welcher Art öffentliche Förderungen in den letzten 5 Jahren erhalten wurden (sowohl nationale als auch internationale Förderprogramme).
Mit max. 2.000 Zeichen muss im Antrag dargestellt werden, inwiefern das Stipendium für die künstlerische Entwicklung genutzt werden wird. Soll das Stipendium für ein konkretes Vorhaben genutzt werden, kann auch hierüber eine kurze Darstellung erfolgen.
Des Weiteren werden die unter Punkt 32 aufgeführten Unterlagen benötigt.
32. Welche Unterlagen benötige ich?
Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache und gut lesbar einzureichen.
1a) für dt. Staatsbürger*innen: Scan jeweils der Vorderseite und der Rückseite des Personalausweises ODER Scan des Passes und der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (Anmeldung bis 11.03.2020) (max. 2 MB, pdf-, jpeg-, png-Datei)
1b) für EU-Bürger*innen: Scan des Ausweisdokumentes oder Passes UND Scan der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (Anmeldung bis 11.03.2020) (max. 2 MB, pdf-, jpeg-, png-Datei)
1c) für Nicht-EU-Bürger*innen: Scan des Passes UND Scan des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht UND Scan der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (Anmeldung bis 11.03.2020) (max. 2 MB, pdf-, jpeg-, png-Datei)
2) künstlerisches Portfolio (max. 5 MB, pdf-Datei)
3) tabellarischer Lebenslauf (max. 2 MB, docx-, pdf-Datei)
4) für KSK-Versicherte: Scan der KSK-Mitgliedsbescheinigung ODER jährliche Beitragsabrechnung 2019 UND in jedem Fall Scan eines Kontoauszugs, aus dem eine Beitragszahlung für die Monate März oder April an die KSK ersichtlich ist ODER ein Stundungsbescheid. (max. 2 MB, pdf-, jpeg-, png-Datei)
5) Ggf. Scan jeweils der Vorderseite und der Rückseite des Schwerbehindertenausweises (max. 2 MB, pdf-, jpeg-, png-Datei)
33. Was sollte mein künstlerisches oder kuratorisches Portfolio umfassen?
Das Portfolio enthält Belege Ihrer künstlerischen oder kuratorischen Arbeit und soll eine repräsentative Übersicht Ihrer künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeiten, vor allem der letzten fünf Jahre, seit 01.01.2015, geben. Belege können z. B. die Form von Werk- und Arbeitsproben, Zertifikaten, einer schriftlichen Darstellung der gegenwärtigen Tätigkeiten, Presseausschnitten etc. annehmen. Wichtig ist, dass erkennbar wird, dass Sie sich langfristig (nicht nur vorübergehend) professionell, erwerbsmäßig und selbstständig künstlerisch oder kuratorisch betätigen. Zudem ist eine Auswahl der wichtigsten Veröffentlichungen, sofern vorhanden, beizufügen (Diskographie, Bibliographie, Werkverzeichnis, Aufführungsregister, Webnachweise der Tätigkeit (z.B. Berichte, YouTube etc.)
Bitte beachten Sie die im System angegebenen Begrenzungen der hochladbaren Datenmenge (max. 5 MB, pdf-Datei). Das Portfolio ist in deutscher Sprache einzureichen.
34. Welche Informationen sollte mein tabellarischer Lebenslauf (CV) beinhalten?
Der tabellarische Lebenslauf sollte Angaben zur Person, Angaben zur Ausbildung (künstlerisch) und zum künstlerischen Werdegang (auch Preise, Auszeichnungen etc.), eine Auflistung von besonders wichtigen Aufführungen/Konzerten/Produktionen der letzten fünf Jahre (seit 01.01.2015) beinhalten.
Auch hier ist wichtig, dass deutlich wird, dass Sie sich langfristig (nicht nur vorübergehend) professionell, erwerbsmäßig und selbstständig künstlerisch oder kuratorisch betätigen. Der tabellarische Lebenslauf ist in deutscher Sprache einzureichen.
35. Ich möchte mich um eine Aufstockung des Stipendiums für Assistenzkosten/Accesskosten bemühen. Wie und wo mache ich das?
Eine Beitragsaufstockung kann im Rahmen von 100 € - 800 € monatlich erfolgen. Es handelt sich um Assistenzkosten für: Kommunikationsassistenz/Dolmetscher*in (Deutsche Gebärdensprache), Mobilitätsassistenz, Blindenassistenz, Taubblindenassistenz etc. Art und Umfang unterstützender Maßnahmen sind im Antrag anzugeben.
Wichtiges nach der Online-Antragstellung
36. Was ist die Einverständniserklärung?
In der Einverständniserklärung bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer im Antrag gemachten Angaben und erklären sich im Falle der Auslosung Ihrer Bewerbung mit den Stipendiumsbedingungen einverstanden.
Die Einverständniserklärung wird mit der Eingangsbestätigung des Antrags per E-Mail zugeschickt. Sie kann außerdem direkt nach erfolgter Antragsstellung auf dem Bestätigungsbildschirm der Antragswebseite heruntergeladen werden. Bitte füllen Sie die Einverständniserklärung sorgfältig aus und unterschreiben Sie diese. Die ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung ist bis zum 16.09.2020, 19 Uhr im Original bei der Kulturprojekte Berlin GmbH persönlich an der Pforte werktags zwischen 8 und 19 Uhr abzugeben oder auf dem Postweg einzureichen:
Kulturprojekte Berlin GmbH – Stichwort: Stipendium - Klosterstraße 68, 10179 Berlin-Mitte
Achtung: Die Einverständniserklärung kann nicht per E-Mail gesendet werden. Auch Kopien sind unzulässig.
Sie erklären sich mit folgenden Stipendiumsbedingungen einverstanden:
- Die Mittel sind zur Förderung Ihrer künstlerischen Entwicklung bestimmt; verpflichten aber nicht zu einer künstlerischen Gegenleistung.
- Die Namen der ausgelosten Stipendiat*innen werden öffentlich, u. a. im Internet bekannt gegeben.
- Der*die Antragstellende muss seit dem 11.03.2020 von maßgeblichen Corona-bedingten Einkommensverlusten betroffen sein.
- Der Bescheid ergeht unter der Bedingung, dass die vorgeschriebene automatisierte Plausibilitäts- und Sicherheitsüberprüfung bei den Landespolizeibehörden, welche die Investitionsbank Berlin (IBB) vor Überweisung durchführen wird, keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Im Falle einer negativen Sicherheitsüberprüfung ist dieser Bescheid gegenstandslos.
- Das Stipendium ist durch den*die Stipendiat*in dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu melden, welches die Steuerpflichtigkeit des Stipendiums abschließend prüft.
- Aufgrund der Haushaltslage des Landes kann der Bescheid gemäß §§ 36 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die entsprechenden Mittel auf Grund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten.
- Am Ende des Stipendienzeitraums muss der ausgefüllte Evaluationsbogen (Sachbericht) der Senatsverwaltung für Kultur und Europa – Referat I A -Sonderstipendien – Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin vorgelegt werden.
- Die bewilligten Mittel sind zurückzuzahlen, wenn das Stipendium durch falsche Angaben im Antrag erlangt wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn die Angaben über die künstlerische oder kuratorische Tätigkeit unrichtig waren oder im Stipendienzeitraum der erste Wohnsitz nicht in Berlin liegt oder wenn die*der Stipendiat*in sich während des Stipendienzeitraums (sechs Monate nach Ausstellung des Zuwendungsbescheids) mit dem ersten Wohnsitz aus Berlin abmeldet.
- Die*der Antragstellende muss eine selbstständige künstlerische/kuratorische Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Erwerbsmäßig ist, im Sinne der KSK, jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einkommen.
-Die*der Antragstellende darf für das Jahr 2020 kein aus Landesmitteln finanziertes Stipendium der Senatsverwaltung für Kultur und Europa oder einer landeseigenen Einrichtung empfangen haben, ebenso darf ihr/ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Stipendium aus einem Corona-bedingten Sonderprogramm des Bundes (z. B. NEUSTART KULTUR) gewährt worden sein. Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa ist umgehend zu informieren, sollte eine parallele Antragstellung für ein Stipendium aus Corona-bedingten Sonderprogrammen des Bundes zuerst erfolgreich sein. Es besteht die Verpflichtung, in diesem Fall das zuerst bewilligte Bundesstipendium anzunehmen. Die*der Antragstellende wird dann aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
37. Erhalte ich eine Bestätigung über den Eingang meiner Einverständniserklärung?
Nein. Aufgrund der Antragslage können wir keine Auskünfte zum Vorliegen eingereichter Dokumente erteilen.
38. Wie werde ich über das Ergebnis der Auslosung informiert?
Die Namen der Stipendiat*innen werden in einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Kultur und Europa und auf der Antragswebseite der Kulturprojekte Berlin GmbH veröffentlicht. Sollten Sie ausgelost worden sein, wird Ihnen nach Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein entsprechender Stipendienbescheid postalisch übersandt.
39. Wann erfahre ich, ob ich ausgelost worden bin?
Die Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Antragslage kein verbindlicher Termin für die Bekanntgabe der ausgelosten Stipendiat*innen genannt werden kann. Ziel ist die Bekanntgabe der Stipendiat*innen zu Mitte Oktober 2020.
40. Wie erfolgt die Auszahlung der Stipendien?
Die Auszahlung der einmaligen Festbeträge von 9.000 € (ggf. gewährter zusätzlicher Mittel für Assistenz- und Accesskosten) erfolgt durch die Investitionsbank Berlin (IBB) nach Durchführung einer automatisierten Plausibilitäts- und Sicherheitsprüfung voraussichtlich Ende Oktober / Anfang November auf das im Antrag genannte eigene Konto.
41. Wird das Sonder-Stipendium besteuert?
Das Stipendium ist durch den oder die Stipendiat*in dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu melden, welches die Steuerpflichtigkeit des Stipendiums abschließend prüft. Die Umsatzsteuerpflichtigkeit ist ebenfalls in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt abschließend zu prüfen.
42. Ich wurde für ein Sonder-Stipendium ausgelost. Muss ich einen Sachbericht über die Verwendung der Mittel anfertigen und was muss dieser enthalten?
Nach Abschluss der Stipendienlaufzeit ist ein formloser Sachbericht zu erstellen. Dieser ist der Senatsverwaltung für Kultur und Europa unaufgefordert am Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa kann die Verwendung des Sonder-Stipendiums bei Vermutung zweckfremder Nutzung prüfen.
Im Sachbericht ist darzustellen, inwiefern das Stipendium für die künstlerische und kuratorische Entwicklung genutzt wurde. Über die konkrete Verwendung der Mittel muss kein Nachweis erbracht werden.
Ein entsprechender Vordruck geht den ausgelosten Stipendiat*innen rechtzeitig vor Ende des Stipendienzeitraums per E-Mail zu.
43. Ich habe kein Stipendium erhalten oder qualifiziere mich nicht für eine Bewerbung. Welche Alternativmöglichkeiten gibt es für mich?
Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Senatsverwaltung für Kultur und Europa über weitere Fördermöglichkeiten auf Landesebene. Sie können sich auch an das Berliner Beratungszentrum für Kulturförderung und Kreativwirtschaft Kreativ Kultur Berlin von Kulturprojekte Berlin wenden. Hier werden regelmäßig Beratungen und Informationsveranstaltungen angeboten. Der Kulturförderpunkt bietet mit dem Förderfinder einen speziellen Überblick an aktuellen Fördermöglichkeiten auch auf Bundesebene.
Probleme bei der Antragstellung
44. Ich habe versehentlich einen Fehler bei der Bearbeitung meines Antrages gemacht, diesen aber bereits abgeschickt. Kann ich Angaben nachträglich selbst korrigieren?
Nein. Wenden Sie sich bitte per E-Mail (stipendium@kulturprojekte.berlin) an das Serviceteam. Bitte schildern Sie darin den Korrekturbedarf. Ein Antrag kann in jedem Fall nicht zwei Mal gestellt werden.
45. Ein Zugriff auf den Online-Antrag ist temporär nicht möglich. Was mache ich jetzt?
Versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal. Wenden Sie sich ggf. über die Hotline oder per E-Mail an unser Serviceteam.
46. Ich habe keine Bestätigung per E-Mail erhalten. Ist der Antrag angekommen?
Bitte prüfen Sie zunächst auch Ihr SPAM-Postfach. Sollte auch dort keine Bestätigungs-E-Mail eingegangen sein, wenden Sie sich bitte an die Hotline oder per E-Mail an das Serviceteam.
47. Kann ich meine Angaben zwischenspeichern und die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen?
Ja. Die Bearbeitung des Antragsformulars kann zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Der Browser speichert Ihre eingegebenen Angaben automatisch. Sie können sich beim Ausfüllen des Antrags innerhalb des Antragszeitraums unbegrenzt Zeit lassen.
Wichtiges nach der Auslosung
48. Warum werden bis zu 2.000 Stipendien a 9.000 € ausgereicht und nicht eine größere Anzahl weniger hoch dotierter Stipendien?
Der Festbetrag von 9.000 € entspricht einer monatlichen Zuwendung von 1.500 € über einen Zeitraum von sechs Monaten. Ziel war es, den Stipendiat*innen die Fortführung der künstlerischen/kuratorischen Arbeit/Praxis zu ermöglichen. Innerhalb dieses Zeitrahmens können künstlerische Arbeitsvorhaben mit Hilfe der finanziellen Unterstützung durch das Sonderstipendium umgesetzt werden. Die Antragstellenden haben mit ihrer Unterschrift versichert, von maßgeblichen pandemiebedingten Einnahmeausfällen seit dem 11.03.2020 betroffen gewesen zu sein.
49. Warum werden nicht genau 2.000 Stipendien ausgereicht?
Künstler*innen oder Kurator*innen, die einen Schwerbehinderungsgrad von mindestens 50% nachweisen konnten und auf Unterstützung bei der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit angewiesen sind, konnten zusätzliche finanzielle Mittel für Assistenz-/Accesskosten beantragen (je nach Bedarf i.H.v. 100 € - 800 € monatlich). Für die betreffenden Stipendiat*innen ergibt sich deshalb eine höhere Fördersumme, die ebenfalls aus den zur Verfügung stehenden Mitteln zu finanzieren ist. Dementsprechend werden im Rahmen des Verfahrens zwar Fördermittel in Höhe von insgesamt 18 Mio € vergeben, jedoch an weniger als exakt 2.000 Stipendiat*innen.
50. Wie viele Anträge gingen insgesamt ein?
8.075 Anträge wurden fristgerecht einreicht.
51. Wie viele Anträge sind in der Auslosung gelandet?
In der Auslosung konnten 5.952 Anträge berücksichtigt werden.
52. Worin ist die Differenz zwischen eingegangenen Anträgen und zur Auslosung zugelassenen Anträgen begründet?
Anträge, die nicht zur Auslosung zugelassen wurden, sind im Rahmen der formalen Prüfung bzw. der Einzelfallprüfung, die die Senatsverwaltung für Kultur und Europa u.a. bei fehlender Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse durchgeführt hat, ausgeschieden, da sie die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen nicht erfüllten.
53. Was wurde geprüft?
Im Rahmen der formalen Prüfung wurden die Vollständigkeit und Gültigkeit der eingereichten Unterlagen überprüft (z. B. gültiges Ausweisdokument, gültige Meldebestätigung, gültiger Nachweis der KSK-Mitgliedschaft). Die Unterlagen wurden auf ihre Konformität mit den zuvor veröffentlichten Ausschreibungsbedingungen geprüft.
Vor allem bei Antragstellenden ohne KSK-Mitgliedschaft wurde im Rahmen der benannten Einzelfallprüfung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa die professionelle, selbstständige, nachhaltige und auf Dauer angelegte künstlerische oder kuratorische Tätigkeit in einer der benannten Berufsgruppen anhand der in der Ausschreibung formulierten Kriterien überprüft.
54. Warum wurde die Einkommenssituation der Antragstellenden nicht überprüft?
Ziel des Stipendienprogramms ist die Förderung der künstlerischen/kuratorischen Arbeit/Praxis von Berliner Kurator*innen/Künstler*innen; die soziale Bedürftigkeit der Bewerber*innen steht bei dieser Förderung nicht im Vordergrund. Dennoch haben Antragstellende mit ihrer Unterschrift versichert, von maßgeblichen pandemiebedingten Einnahmeausfällen seit dem 11.03.2020 betroffen gewesen zu sein.
55. Was waren Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme am Losverfahren?
Im Rahmen der formalen Prüfung führten unter anderem folgende Sachverhalte zum Ausschluss, die Teil der veröffentlichten Ausschreibungsbedingungen waren:
Ohne ein fristgerechtes Vorliegen der unterschriebenen Einverständniserklärung im Original wurde der Antrag nicht berücksichtigt.
Unvollständige, ungültige und nicht lesbare Dokumente führten ebenfalls zu einem formalen Ausschluss.
Die Einreichung von Unterlagen in nicht-deutscher Sprache führte zum formalen Ausschluss. Sämtliche Unterlagen und Anlagen (sowie die Beschreibung des Arbeitsvorhabens) waren in deutscher Sprache einzureichen.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung führten unter anderem die fehlende Zugehörigkeit zur mit der Ausschreibung angesprochenen Zielgruppe sowie der nicht ausreichende Nachweis der professionellen, selbständigen und nachhaltigen, auf Dauer angelegten künstlerischen oder kuratorischen Tätigkeit zum Ausschluss. Hierbei wurde – wie auch in der Ausschreibung formuliert - der Zeitraum der vergangenen fünf Jahre berücksichtigt.
56. Wie wurde sichergestellt, dass die Angaben der Antragstellenden wahrheitsgemäß waren?
Mit der unterschriebenen Einverständniserklärung versicherten die Antragstellenden die Richtigkeit ihrer Angaben und stimmen den Förderbedingungen des Stipendienprogramms zu. Sie haben sich unter anderem dazu verpflichtet, der Senatsverwaltung für Kultur und Europa Änderungen - z.B. zum Erhalt weiterer Stipendien im selben Förderzeitraum - unaufgefordert mitzuteilen.
Die persönlichen Angaben wurden überdies im Rahmen der formalen Prüfung mit den eingereichten Dokumenten abgeglichen. Zudem wurde durch die Investitionsbank Berlin (IBB) eine automatisierte Plausibilitäts- und Sicherheitsprüfung durchgeführt.
57. Warum hat sich die Senatsverwaltung für Kultur und Europa für ein Losverfahren entschieden?
Mit der Vergabe der Stipendien soll die künstlerische und kuratorische Praxis professioneller Berliner Künstler*innen und Kurator*innen gefördert werden und damit ein Beitrag zur Abfederung der durch die Pandemie bedingten Einschränkungen im Kulturbereich geleistet werden. Ziel war es deshalb, die Mittel auf Grund der besonders herausfordernden Situation so schnell wie möglich auszureichen. Bei den hohen Antragszahlen wäre dies über ein Juryverfahren nicht realisierbar gewesen, die Mittel hätten die Künstler*innen nicht vor dem 1. Quartal des Jahres 2021 erreicht. Zweck des Losverfahrens war also die schnelle Bereitstellung der Förderung im Jahr 2020, um künstlerische Arbeit weiter zu ermöglichen und die Corona-bedingte Notlage von Künstlern*innen somit zu entschärfen.
58. Wie wurde die Auslosung durchgeführt?
Die Auslosung wurde mittels einer Auslosungssoftware eines spezialisierten Softwareanbieters digital durchgeführt und von einem Notar begleitet und protokolliert.
59. Können Nachrücker*innen bestimmt werden? Und wie?
Die zur Auslosung verwendete Software ermöglicht die Bestimmung von Nachrücker*innen. Für sämtliche zugelassenen Anträge wurde mithilfe der verwendeten Software im Zuge der Auslosung eine Reihenfolge ausgelost. Nach dieser ausgelosten Reihenfolge richtet sich die Vergabe der Stipendien sowie ggf. das Nachrücken von Antragstellenden.
60. Was passiert, wenn eine Person mehrere Förderzusagen für Stipendien erhalten hat? Wie werden Doppelförderungen vermieden?
Doppelförderungen mit anderen Stipendien sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Bewerbung bei anderen ausgeschriebenen Programmen war jedoch möglich. Zu den Einzelheiten können die Ausschreibungsbedingungen eingesehen werden, auch FAQ Nr. 8 ist hilfreich.
Die Zeitunkte der Veröffentlichungen der Ergebnisse der einzelnen Verfahren haben sich teilweise überschnitten. Alle 8.075 Antragstellungen haben mit Abgabe des Antrags und der Einverständniserklärung schriftlich versichert, sich im Falle einer Doppelzusage mit den entsprechenden Fördergebern in Verbindung zu setzen und sich entsprechend der Förderbedingungen für eine der Förderungen zu entscheiden. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können zu einer Rückforderung führen.
Doppelförderungen sind mit Blick auf dieses Programm gegeben, wenn der Antragstellende zwei Stipendien in Aussicht gestellt bekommen hat. Projektförderungen oder stipendienartige Förderungen (wie sie im Bereich der NEUSTART-Programme des Bundes häufig vergeben werden) zählen nicht dazu.
Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa ist mit anderen Förderern, z.B. der Neustart-Bundesstipendien, im Austausch.
61. Kann ich mich um Stipendien aus Mitteln den Landes Berlin oder den Fördermitteln von Neustart Kultur für den Bewilligungszeitraum 2021 bemühen, wenn ich bereits das Sonderstipendium erhalten haben?
Auch hier gilt: Bewerbungen sind möglich. Sollte ein weiteres Stipendium in 2021 im selben Zeitraum des Sonderstipendiums in Aussicht gestellt werden, sind Doppelförderungen ausgeschlossen. Wenn sich das andere Stipendium auf den Zeitraum nach dem Sonderstipendienzeitraum des Landes Berlin bezieht, kann es angenommen werden. Genauere Informationen dazu finden sich dann im Zuwendungsbescheid.
62. Wann bekomme ich einen Zuwendungsbescheid? Wann erfolgt die Auszahlung der Stipendien?
Die Zuwendungsbescheide werden voraussichtlich im Laufe des Novembers zugestellt. Auch die Auszahlung des einmaligen Festbetrags in Höhe von 9.000 € (zuzüglich ggf. gewährter zusätzlicher Mittel für Assistenz- und Accesskosten) erfolgt im Laufe des Novembers durch die Investitionsbank Berlin (IBB) nach Durchführung einer automatisierten Plausibilitäts- und Sicherheitsprüfung auf das im Antrag genannte eigene Konto. Eventuelle Nachrückende müssen mit einer späteren Zustellung ihrer Bescheide und ihrer Auszahlungen rechnen.
63. Lässt sich der Auszahlungstermin verschieben?
Da es sich um automatisierte Verfahren handelt, kann der Auszahlungstermin nicht verschoben werden.
64. Ich habe mich um eines der Sonderstipendien beworben, habe aber bisher weder eine Absage erhalten, noch konnte ich meinen Namen unter den veröffentlichten Stipendiat*innen finden. Was kann ich tun?
Bitte prüfen Sie zunächst Ihren SPAM-Ordner, ob sich die Email ggf. dort befindet. Falls nicht, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Antragsnummer an unsere Kolleg*innen in der Senatsverwaltung für Kultur und Europa unter: Sonderstipendien@Kultur.berlin.de.
65. Ich bin eine*r der Sonder-Stipendiat*innen. Warum wurde mein Künstlername nicht mit veröffentlicht?
Veröffentlicht werden können lediglich die im Antrag getätigten Namensangaben.
66. Ich habe mich beworben, aber kein Stipendium erhalten. Welche anderen Fördermöglichkeiten gibt es, die mich (in der Pandemie) in meiner künstlerischen/kuratorischen Arbeit unterstützen?
Die Internetseiten der Senatsverwaltung für Kultur und Europa bieten Informationen über weitere Fördermöglichkeiten auf Landesebene. Auch die Bundesförderer sowie die verschiedenen Interessensverbände informieren umfassend. Sie können sich auch an das Berliner Beratungszentrum für Kulturförderung und Kreativwirtschaft Kreativ Kultur Berlin von Kulturprojekte Berlin wenden. Hier werden regelmäßig Beratungen und Informationsveranstaltungen angeboten. Der Kulturförderpunkt bietet mit dem Förderfinder einen speziellen Überblick an aktuellen Fördermöglichkeiten auch auf Bundesebene.
67. Wie lange ist der Stipendienzeitraum?
Das Stipendium ist für sechs Monate bestimmt. Es beginnt mit dem Datum des Zuwendungsbescheids. Trägt der Zuwendungsbescheid zum Beispiel das Datum 21.10., so gilt das Stipendium bis zum 21.4.
68. Wofür darf ich die Stipendienmittel verwenden?
Das Stipendium soll Ihnen die Fortführung Ihrer künstlerischen/kuratorischen Praxis ermöglichen, es verpflichtet Sie zu keiner künstlerischen Gegenleistung.
69. Sollte ich die Novemberhilfe beantragen und erhalten, darf ich mein Sonderstipendium behalten?
Ja.
70. Wird das Sonderstipendium auf die Grundsicherung angerechnet?
Das Sonderstipendium wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Die Berliner Jobcenter sind entsprechend informiert. Bitte klären Sie Detailfragen mit den für Sie dort zuständigen Sachbearbeiter*innen.
71. Kann ich mich um Mittel aus der Neustarthilfe des Bundes bemühen, wenn ich bereits ein Sonderstipendium des Landes Berlin erhalten habe?
Ja. Zudem wird das Sonderstipendium bei der Beantragung der Neustarthilfe nicht als Einkunft berücksichtigt und bei der Berechnung der Höhe der Neustarthilfe nicht als Umsatz gewertet. Nähere Informationen erhalten Sie in den einschlägigen FAQ zur Neustarthilfe des Bundeswirtschaftsministeriums (insbesondere Ziffern 2.4 und 3.5): FAQ zur Neustarthilfe hier.
72. Wann erhalte ich das Formular für den Sachbericht (Evaluationsbogen)? Wann ist die Abgabefrist?
Das Formular für den Sachbericht wird im Mai digital an die Stipendiat*innen verschickt. Nach Erhalt haben Sie vier Wochen Zeit, den Sachbericht auszufüllen. Im Sachbericht ist darzustellen, inwieweit das Stipendium für die künstlerische und/oder kuratorische Entwicklung genutzt wurde. Über die konkrete Verwendung der Mittel muss kein zahlungsmäßiger Nachweis (Rechnungsbelege etc.) erbracht werden.
73. Muss das Sonderstipendium versteuert werden?
Das Sonderstipendium wird gemäß der Festlegung der Senatsverwaltung für Finanzen als steuerpflichtiges Einkommen eingeordnet.
Wichtiges zum Sachbericht
73. Wie kann ich meinen Sachbericht einreichen?
Alle Stipendiat*innen erhalten über die im Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse einen personalisierten Link, über den der Sachbericht ausschließlich online in ein Formular eingegeben werden kann. Zum Ausfüllen des Formulars hat jede*r Stipendiat*in 4 Wochen Zeit.
74. Muss ich einen Sachbericht als Nachweis meiner künstlerischen Arbeit anfertigen?
Ja. Alle Stipendiat*innen sind verpflichtet, nach Abschluss der Stipendienlaufzeit einen Sachbericht einzureichen. Der Sachbericht ist Teil der mit dem Stipendium verbundenen Pflichten.
75. Ich habe keine E-Mail mit individualisiertem Link erhalten? An wen wende ich mich?
Kontrollieren Sie zunächst Ihren SPAM-Ordner. Sollten Sie auch dort keine E-Mail-Aufforderung mit individualisiertem Link finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Team Sonderstipendien der Senatsverwaltung für Kultur und Europa: sonderstipendien@kultur.berlin.de.
76. Ich habe die E-Mail mit dem Formular-Link aus Versehen gelöscht, kann ich einen neuen Link erhalten?
Wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Team Sonderstipendien der Senatsverwaltung für Kultur und Europa: sonderstipendien@kultur.berlin.de.
77. Der Link zum Eingabeformular funktioniert nicht. Was mache ich jetzt?
Versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal. Sollte der Link auch dann nicht funktionieren, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Team Sonderstipendien der Senatsverwaltung für Kultur und Europa: sonderstipendien@kultur.berlin.de.
78. Meine E-Mail-Adresse hat sich seit der Antragstellung verändert. Wem teile ich das mit, um einen Link zum Online-Formular zu erhalten?
Bitte übermitteln Sie Ihre neue E-Mail-Adresse mit dem Betreff "neue E-Mail-Adresse Sachbericht" und unter Angabe Ihrer Antragsnummer an das Team Sonderstipendien der Senatsverwaltung für Kultur und Europa: sonderstipendien@kultur.berlin.de.
79. Was soll im Sachbericht dargestellt werden?
Im ersten Teil des ausformulierten Sachberichts soll kurz erläutert werden, inwiefern das Sonderstipendium Sie in Ihrer künstlerischen/kuratorischen Entwicklung befördert hat.
Leitfragen können sein: Welche Ziele wollten Sie mit dem Stipendium erreichen? Wie war die Umsetzung des Vorhabens? Wie war der Arbeitsprozess? Gab es Impulse für Ihre künstlerische Arbeit durch das Stipendium? Wurde eine Reflexion der künstlerischen Arbeit ermöglicht? Werden Sie Ihre Erfahrungen während des Stipendienzeitraums auch bei zukünftigen Projekten zum Einsatz bringen? Gab es Änderungen gegenüber dem Antrag?
Sollten Sie innerhalb des Stipendienzeitraums Ihr künstlerisches oder kuratorisches Vorhaben vollendet haben, können Sie in einem zweiten Teil den Verlauf und die Ergebnisse des geförderten Projektes darstellen. Sollten Sie Ihr künstlerisches Projekt geändert, nicht abgeschlossen oder aufgrund der pandemischen Lage nicht an die Öffentlichkeit gebracht haben etc., so können Sie an dieser Stelle auch beschreiben, wie Sie das Stipendium zur Sicherung Ihrer künstlerischen Existenz verwendet haben.
Bitte beachten Sie dabei die vorgegebenen Zeichenzahlen und erstellen Sie den Sachbericht möglichst knapp und präzise. Der Sachbericht muss in deutscher Sprache und im Fließtext (keine Stichpunkte) verfasst werden.
80. Muss ich durch Rechnungen, Belege, Kontoauszüge o.ä. zusätzlich nachweisen, wie ich die Stipendienmittel ausgegeben habe?
Nein, es genügt, wenn Sie die Verwendung der Mittel im Sachbericht beschreiben.
81. Wie lange habe ich Zeit für das Ausfüllen des Formulars? Wird der Sachbericht zwischengespeichert?
Sie können sich beim Ausfüllen des Sachbericht-Formulars innerhalb der Einreichungsfrist (4 Wochen) unbegrenzt Zeit lassen. Der Browser speichert Ihre eingegebenen Angaben automatisch.
82. Kann ich dem Sachbericht Bilder oder sonstige Anhänge beifügen?
Nein, eine Übermittlung von Anhängen ist nicht möglich.
83. Muss ich den Sachbericht in deutscher Sprache anfertigen?
Ja, der Sachbericht kann ausschließlich in deutscher Sprache eingereicht werden. Bitte beachten Sie außerdem die vorgegebenen Zeichenzahlen.
84. Ich kann den Sachbericht nicht absenden, woran könnte das liegen?
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle Pflichtfelder ausgefüllt haben.
85. Ich habe den Sachbericht abgesendet, aber keine Bestätigungs-E-Mail erhalten.
Bitte prüfen Sie den SPAM-Ordner Ihres E-Mail-Postfachs. Sollten Sie keine Bestätigungs-E-Mail erhalten haben, ist Ihr Sachbericht möglicherweise nicht ordnungsgemäß abgesendet. Versuchen Sie es bitte noch einmal.
86. Kann ich meinen Sachbericht per Post versenden?
Nein. Der Sachbericht kann nur über den individualisierten Link per Online-Verfahren übermittelt werden.
87. Ist die Beantragung einer Fristverlängerung möglich?
Nein.
88. Kann ich die Laufzeit meines Stipendiums verlängern und den Sachbericht zu einem späteren Zeitpunkt einreichen?
Nein. Eine Verlängerung der 6-monatigen Stipendienlaufzeit ist nicht möglich. Der Sachbericht ist von den Stipendiat*innen nach Abschluss der Laufzeit innerhalb der Abgabefrist von 4 Wochen zu übermitteln.
89. Ich habe meinen Sachbericht abgeschickt. Bekomme ich eine Kopie des Sachberichts für meine Unterlagen?
Ja. Nach Absenden Ihres Formulars erhalten Sie automatisiert eine Bestätigungs-E-Mail mit einer pdf-Kopie Ihres Sachberichts im Anhang.
90. Ich habe meinen Sachbericht abgeschickt. Kann ich nachträglich noch Änderungen vornehmen?
Nein, nachträgliche Änderungen sind nicht möglich.
Es handelt sich um ein Informationsangebot, das keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit erhebt.